In diesem Blogbeitrag betrachten wir den Bundesbeschluss über die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung.
Das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung sieht vor, den Eigenmietwert künftig nicht mehr zu besteuern. Im Gegenzug werden Steuerabzüge eingeschränkt. So soll der Abzug der Kosten für den Unterhalt
der Liegenschaft bei Bund, Kantonen und Gemeinden abgeschafft werden. Bei der direkten Bundessteuer fallen zudem die
Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen weg.
Schuldzinsen können nach der Gesetzesänderung nur noch abgezogen werden, wenn jemand über vermietete oder
verpachtete Liegenschaften verfügt; der Abzug ist zudem beschränkt auf den Anteil des Werts dieser Liegenschaften am
gesamten Vermögen. Eine Ausnahme gilt für Personen, die zum ersten Mal in der Schweiz Wohneigentum erwerben,
das sie als Erstliegenschaft nutzen: Sie profitieren neu von einem sogenannten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen.
Während zehn Jahren können sie einen begrenzten Abzug geltend machen.
Die neue Verfassungsbestimmung erlaubt es den Kantonen, eine Sondersteuer auf überwiegend selbst genutzten Zweitliegenschaften einzuführen. So können insbesondere die stärker betroffenen Tourismuskantone allfällige Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften kompensieren. Die Verfassungsbestimmung gibt den Kantonen bei der konkreten Ausgestaltung viel Spielraum und trägt damit ihren unterschiedlichen Situationen Rechnung. Zudem können die Kantone die Gemeinden ermächtigen, diese Steuer zu erheben.
Die besondere Liegenschaftssteuer könnte separat oder als Zuschlag zu einer bereits bestehenden Liegenschaftssteuer
erhoben werden.
Die Darstellung zeigt, was heute gilt oder künftig vorgesehen ist ( ✓ ) und was nicht (X)
Tabelle was sich ändert mit der Reform pdf
Die vom Parlament beschlossene Reform hat vielfältige Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen, die Finanzen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die Volkswirtschaft.